Behandlungspflege im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung SGB V § 132
Unter Behandlungspflege versteht man Leistungen, die eine ambulante ärztliche Behandlung sichern und eine Krankenhausbehandlung vermeiden. Diese werden ausschließlich nach ärztlicher Verordnung erbracht. Zum Beispiel:
- Blutdruck- und Blutzuckermessung
- Injektionen
- Medikamentengabe
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Versorgung von Dekubiti ab Grad 2
- Versorgung eines suprapubischen Dauerkatheters
- Versorgung bei PEG-Sonde (perkutane endoskopische Gastrostomie Sonde)
- Stoma-Versorgung
- Absaugen der oberen Luftwege, Bronchialtoilette
- Anhängen von Infusionen
- Katheterisierung
- Richten von ärztlich verordneten Medikamenten im Wochendispenser
- Wechsel und Pflege von Trachealkanülen
- Anlegen und Wechseln von Wunderverbänden, Kompressionsverbänden
